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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Firma KOM-TECHNIK Kft, Cseresznyefa u. 65, H-2800 Tatabánya

Allgemeines:

Unsere Angebote sind stets freibleibend.

Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die Unwirksamkeit einer der der vereinbarten Bestimmungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss.

Vertragsabschluss:

Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er von uns schriftlich (E-Mail, Fax) bestätigt wird. Ergänzungen, Abänderungen oder mündlichen Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

Preise/Zahlung:

Sämtliche Preise sind Nettopreise zuzüglich allfälliger USt, sofern nicht für uns eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz vorliegt.

Alle Rechnungen sind für uns kosten- und spesenfrei 30 Tage nach Rechnungslegung netto oder zu den jeweils angegebenen gesondert vereinbarten Bedingungen zu bezahlen.

Kommt der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in Verzug, so können wir auch sofortige Bezahlung anderer, an sich noch nicht fälliger, Rechnungen verlangen.
Der Käufer kann nur wegen unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder aufrechnen.

Bei Verzug hat der Kunde überdies Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. zu leisten. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Betreibung unserer Ansprüche allenfalls angefallenen Mahn- und Inkassospesen sowie vorprozessuale Kosten zu ersetzen.

Wir sind zur Erfüllung des Vertrages solange nicht verpflichtet, als der Kunde seinen Pflichten nicht vereinbarungsgemäss nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.

Lieferung:

Das Verstreichen vereinbarter Liefertermine befreit unseren Kunden nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist. Wir sind in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Lieferfristen verlängern sich – soweit wir dies verlangen – um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

Transportweg und -mittel bleiben uns überlassen.

Kostenübernahmen für Rückgaben, Recycling und Entsorgung von Transportverpackungen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung.

Die Gefahr geht mit dem Verlassen unseres Betriebs auf den Kunden über, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt, und wer die Frachtkosten zu zahlen hat. Ist die Ware versandbereit, und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Gewährleistung/Haftung:

Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und jedenfalls vor Weiterverwendung schriftlich gerügt werden.

Mängel und Fehlmengen, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung jedweder Be- oder Verarbeitung schriftlich zu rügen.

Berechtigte Mängelrügen beheben wir möglichst durch kostenlose Nachbesserung, sonst durch Preisnachlass, Ersatzlieferung oder Rücknahme der Ware.

Bei Fertigung nach Zeichnung des Käufers haften wir nur für zeichnungsgerechte Ausführung.

Gewährleistungsverpflichtungen bestehen insbesondere nicht, wenn der Mangel auf normalen Verschleiß, eigenmächtigen Veränderungen der Ware, unsachgemässer Behandlung, mangelhafter Wartung ungewöhnlichen Umgebungseinflüssen oder Transportschäden beruht. Jede Gewährleistung ist weiters ausgeschlossen, wenn unsere Waren mit anderen Waren vermengt werden, die nicht von uns zur Anwendung empfohlen worden sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht auf die Vermengung zurückzuführen ist.

Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts zuzüglich allfälliger USt. samt den allenfalls bereits aufgelaufenen Verzugszinsen, Mahn- und Inkassospesen sowie Prozesskosten in unserem Eigentum. Die Weiterveräusserung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im normalen Geschäftsbetrieb gestattet. Zu anderen Verfügungen insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt. Bei Eingriffen Dritter in unsere Rechte als Vorbehaltseigentümer hat er alle zur Wahrung unserer Rechte notwendigen Schritte zu setzen.

Der Käufer tritt bereits hiermit als ihm aus einer Veräusserung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden zur Sicherung der uns gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem Kunden anzuzeigen, uns jede erforderliche Auskunft zu erteilen und die zur Geltendmachung unserer Ansprüche notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur ermächtigt, wenn wir uns die Einziehung der Forderungen nicht selbst vorbehalten.

Der Käufer ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei der Weiterveräusserung mit Stundung des Entgelts nur dann befugt, wenn er gleichzeitig mit der Weiterveräusserung seinen Kunden von der Sicherungszession in Kenntnis setzt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern entsprechend anmerkt.

Der Käufer ist zur Verarbeitung der Vorbehaltsware ermächtigt. Wir bleiben Miteigentümer der verarbeiteten Ware im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Endprodukt. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt oder sonstigen Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist. In diesem Fall sind wir zur neuerlichen Übergabe der Ware an den Käufer erst dann verpflichtet, wenn die Erfüllung seiner Vertragspflichten, wie insbesondere die Bezahlung des Entgelts samt allenfalls bereits angefallener Mahn- und Inkassospesen sowie Prozesskosten erfolgt ist.

Schlussbestimmungen:

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie die Zahlungspflicht des Käufers ist der Sitz unserer Gesellschaft. Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht für Tatabánya vereinbart. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Zahlungs-, Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn sie eine Bestimmung enthalten, wonach entgegenstehende Bestimmungen des Lieferanten nicht gelten sollen. Vorschriften und Bedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch uns.
Es gelten die Incoterms 2000 und ungarisches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen verbindlich. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Anstelle einer allenfalls unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was dieser in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.

Diese Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt für Unternehmer im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.

Stand 01.2020